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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2021 – V ZR 161/20

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.

Randnummer 2

Der Senat hat unter Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens des Klägers die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint. Das vorangegangene Verfahren V ZR 284/19 betraf den Anspruch des Verbands auf Unterlassung der Wohnnutzung und damit einen anderen Streitgegenstand als das hiesige Verfahren, in dem der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung geltend gemacht hat. Aus der Revisionszulassung in dem Verfahren V ZR 284/19, in dem der Kläger zum Teil identische Einwendungen erhoben hat, folgt deshalb nicht, dass auch in dem hiesigen Verfahren die Revision zuzulassen war.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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