Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2021 – V ZR 161/20
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat unter Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens des Klägers die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint. Das vorangegangene Verfahren V ZR 284/19 betraf den Anspruch des Verbands auf Unterlassung der Wohnnutzung und damit einen anderen Streitgegenstand als das hiesige Verfahren, in dem der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung geltend gemacht hat. Aus der Revisionszulassung in dem Verfahren V ZR 284/19, in dem der Kläger zum Teil identische Einwendungen erhoben hat, folgt deshalb nicht, dass auch in dem hiesigen Verfahren die Revision zuzulassen war.
Zitierte Vorschriften
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