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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZR 16/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.757 €.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Sie stützt sich auf Beträge, die der Kläger für die Versorgung des gesamten Anwesens mit Heizung, Strom und Wasser genannt und die sie selbst unter anderem mit dem Hinweis bestritten hatte, die Kosten überstiegen mit 960 € monatlich die erzielbare Miete für das gesamte Mehrfamilienhaus. Nachvollziehbare Belege hat die Beklagte nicht vorgelegt.

Randnummer 2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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