Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.08.2016 – V ZR 158/15
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2016 (Rechnungsdatum 18. Februar 2016 / Kassenzeichen 780016106970) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Die von dem Kläger angeführt Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZR 19/05) ist nicht einschlägig; denn sie betrifft den Fall, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 7 ZPO entschieden wurde. Eine solche Entscheidung ist hier nicht ergangen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZR 158/15 entschieden?“