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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 – V ZR 141/20

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars B G in B vom 6. September 2011 - Ur.Nr.33320/2011 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Es besteht derzeit kein Anlass, im Wege einer Anordnung nach § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen. Bei dem jetzigen Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens - das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts ist noch nicht einmal erstellt - droht der Klägerin bis zu der für Anfang Juli 2021 vorgesehenen Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde kein endgültiger Rechtsverlust. Sollte die Revision zugelassen werden, kann die Zwangsvollstreckung immer noch einstweilen eingestellt werden. Bis dahin überwiegt das Interesse der Beklagten an einem zügigen Fortgang der Vollstreckung jedenfalls so lange, wie ein Versteigerungstermin nicht unmittelbar bevorsteht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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