Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.03.2026 – V ZR 122/25
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310326BVZR122.25.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2026 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt gewesen, dass die in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Regelungen nicht bereits bei Vertragsschluss gewollt gewesen seien und dass der notarielle Kaufvertrag Scheincharakter habe, (selbstverständlich) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt; dass der Senat die Ansicht des Klägers nicht teilt, führt ebenso wenig zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf eine weitere Begründung verzichtet hat, wozu er nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO befugt ist.
Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau
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