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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 – V ZR 110/17

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein vom Senat zur Kenntnis genommenes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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