Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – V ZR 104/12
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt weiterhin nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsgericht übergangen hat. Neue Tatsachen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 559 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZR 104/12 entschieden?“