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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – V ZR 101/12

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.

Gründe

Randnummer 1

Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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