Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – V ZR 101/12
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in V ZR 101/12 entschieden?“