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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 88/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen 780011120668 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gemäß § 21 GKG von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz auszulegen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 53; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 Rn. 36).

Randnummer 2

Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht. Daher lag auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs fern.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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