Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.01.2004 – V ZB 64/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auch etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen haben, als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 60,46
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG, §§ 27 ff FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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