Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.01.2004 – V ZB 64/03

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auch etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen haben, als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60,46

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG, §§ 27 ff FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 64/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten