Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – V ZB 42/07
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des Bundes ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG). Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003, X ZB 10/03, MDR 2004, 355).
Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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