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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 – V ZB 41/13

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers vom 1. Mai 2017 gegen den Beschluss vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 10. April 2017 angeordnete Aufhebung der dem Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluss vom 3. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 15 € ist unbegründet.

Randnummer 2

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs sind die seit Juli 2016 zu zahlenden Raten rückständig. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, dass er Einzahlungen in den Monaten Juli bis Oktober 2016 geleistet habe, ist dies zwar zutreffend. Die Zahlungen wurden jedoch mit den rückständigen Raten für die Monate März bis Juni 2016 verrechnet, so dass der Zahlungsrückstand von der Rechnungsstelle zutreffend ermittelt worden ist. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2017 auf den Zahlungsrückstand und die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Mit Schreiben vom 6. März 2017 wurde ihm eine Frist zur Zahlung der Rückstände unter nochmaligem Hinweis auf die ansonsten eintretenden Folgen gesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsbeschwerdeführer den Rückstand nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077) sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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