Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.06.2008 – V ZB 39/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Februar 2008 und vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2008 richtet, ist es nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Soweit es sich gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 richtet, ist es zwar statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist. Es ist aber unzulässig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist bleibt ohne Erfolg, weil der Schuldner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist auch dieser Antrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 245.000 €.
Zitierte Vorschriften
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