Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.02.2025 – V ZB 38/24
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:180225BVZB38.24.0
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
Zitierte Vorschriften
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