Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.04.2011 – V ZB 280/10
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz um den folgenden Absatz ergänzt:
"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner".
Gründe
In dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter IV. der Beschlussgründe eine Kostenentscheidung getroffen hat. Der Beschlusstenor ist deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu ergänzen.
Zitierte Vorschriften
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