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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2010 – V ZB 253/10

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde über die Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine GbR
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Normenkette
§ 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 15 ZVG, §§ 15ff ZVG

Tenor

Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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