Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.10.2010 – V ZB 253/10
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Normenkette
- § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 15 ZVG, §§ 15ff ZVG
Tenor
Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
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