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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.01.2003 – V ZB 2/03

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 7.081,94

Zitierte Vorschriften

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