Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2006 – V ZB 181/06
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof entscheiden könnte, nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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