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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2006 – V ZB 181/06

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof entscheiden könnte, nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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