Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – V ZB 150/16
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:170117BVZB150.16.0
- Normenkette
- § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO
Tenor
Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgericht Siegen - 20 K 69/07 - erlassenen Zuschlags-beschluss vom 14. Juli 2016 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg.
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris, mwN).
So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte akute Suizidgefahr des Schuldners bei einem Verlust des Eigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräumung realisiert, die dem Schuldner bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind.
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