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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 – V ZB 14/12

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Hildesheim auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen festgestellt, dass ihn die einstweilige Haftanordnung des Amtsgerichts vom 29. November 2011 in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG findet sie nicht statt, soweit sie sich gegen Entscheidungen in Verfahren richtet, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (näher Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts.

III.

3

Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 128c BbgKostO, § 16 BbgKostO, § 30 BbgKostO, Art. 5 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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