Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – V ZB 123/12
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin werden nicht mehr beschieden.
Gründe
Der Bundesgerichtshof kann mit zivilrechtlichen Verfahren nur im Rahmen der jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen befasst werden. In dem hier vorliegenden Verfahren nach § 15 BNotO kann der Bundesgerichtshof angerufen werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat, § 15 Abs. 2 Satz 3 BnotO, § 70 Abs. 1 FamFG. Daran fehlt es.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine unzulässige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 29. April 2011 (oder gegen den vorhergehenden Beschluss der Kammer vom 31. März 2011) eingelegt, sondern die "Vorlage vAw des Landgerichts Braunschweig beim BGH" verlangt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie trotz Belehrung durch die Rechtspflegerin des Senats an dem Verlangen nach "sofortiger Richtervorlage" festgehalten. Ein solches Verfahren gibt es nicht. Der Senat kann daher darüber auch nicht entscheiden.
Zitierte Vorschriften
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