Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – V ZB 119/13
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013 angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2013 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe
Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
1. Die Haftanordnung erscheint bereits wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags rechtswidrig.
b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Weshalb trotz Vorliegens eines gültigen Reisepasses und trotz des Umstands, dass zuvor für die Buchung eines wie die beteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme vom heutigen Tag dargelegt hat von Beamten der Bundespolizei begleiteten Fluges in die Türkei ein Zeitraum von ca. sechs Wochen benötigt wurde, eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte, wird nicht hinreichend erläutert. Vor diesem Hintergrund ist der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit einer polizeilich begleiteten Abschiebung nichtssagend. Die Erläuterung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10).
2. Die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig.
a) Zum einen hat die beteiligte Behörde in dem Beschwerdeverfahren die unzureichenden Angaben in dem Haftantrag zu der Notwendigkeit der beantragten Haftdauer nicht ergänzt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG) und damit den Mangel, was für die Zukunft möglich gewesen wäre, nicht geheilt. Auch hat sie den Antrag im Hinblick auf die Haftdauer nicht geändert. Eines von beidem wäre jedoch notwendig gewesen, weil sie inzwischen wusste, dass die Abschiebung für den 20. August 2013 organisiert war.
b) Zum anderen hat das Beschwerdegericht trotz Kenntnis des für den 20. August 2013 organisierten Abschiebungstermins nicht auf das Stellen eines zulässigen Haftantrags hingewirkt, sondern die Haft aufgrund des unzulässigen Antrags bis zum 19. Oktober 2013 aufrechterhalten.
Zitierte Vorschriften
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