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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 103/15

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 172,92 €.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Rechtsbeschwerde bietet nicht die für die Beiordnung eines Notanwalts erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 172,92 €, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Architektenleistungen von 79.000 € auf die Klägerin entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die mit der geplanten Sanierungsmaßnahme verbundenen Kosten außer Betracht lässt, da diese nicht Beschlussgegenstand ist.

Randnummer 2

2. Mangels fristgerechter Begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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