Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – V ZB 103/12

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die am 30. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen war rechtzeitig. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass das Ende der Beschwerdefrist hier der 29. April 2012 auf einen Sonntag fiel und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am 30. April 2012 endete. Es wird deshalb in der Sache zu entscheiden sein.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 103/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten