Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – V ZB 101/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens nicht nach dem Gegenstandswert zu berechnen, sondern nach dem Zeitaufwand des Gerichts, wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Eine Berechnung nach dem Zeitaufwand des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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