Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – V ZB 101/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens nicht nach dem Gegenstandswert zu berechnen, sondern nach dem Zeitaufwand des Gerichts, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Eine Berechnung nach dem Zeitaufwand des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 101/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten