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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – V ZA 32/10

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 FamFG).

Randnummer 2

Für das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt sind (§ 545 ZPO, § 72 Abs. 1 FamFG) und über den Akteninhalt hinausgehende Informationen tatsächlicher Art, deren Beschaffung allein Aufgabe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881; Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634). Dass sich die Grundlagen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfragen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollmächtigten entnommen werden können, ist nicht erkennbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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