Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.10.2010 – V ZA 27/10
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO liegen nicht vor. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten. Angesichts der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist damit nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, juris, Rn. 2; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4).
Zitierte Vorschriften
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