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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.02.2009 – V ZA 27/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt „wohl die Sache vermurkst“ hat. Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO. Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den Widereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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