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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 – V ZA 20/09

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist. Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.

Randnummer 3

Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen - nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfolgen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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