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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 – V ZA 15/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler auf.

Randnummer 2

Der Haftantrag war zulässig und begründet. Nach den getroffenen Feststellungen lag insbesondere der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Aufgrund der früheren Abschiebung war ein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei getroffen worden. Dass das Beschwerdegericht das "Asylgesuch" des Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigten in der Anhörung darauf hingewiesen hat, dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss.

Randnummer 3

Im Kern wendet der Betroffene sich nicht gegen das Verfahren der Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung. Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte nachvollziehen kann, kann die bestandskräftige verwaltungsrechtliche Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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