Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2019 – StB 30/19
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. November 2019 (8 St 3/19) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Oberlandesgericht führt gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen und die nicht vom Ausschluss betroffenen Anwesenden bezüglich der Inhalte der nicht öffentlichen Vernehmung des Zeugen zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG). Gegen diese Verpflichtung zur Geheimhaltung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2019 nicht abgeholfen.
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.
Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO ist sie gegen Beschlüsse der im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichte nur in enumerativ aufgezählten Fällen statthaft. Die - nach § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG ansonsten grundsätzlich beschwerdefähige - Verpflichtung zur Geheimhaltung fällt nicht darunter (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 30; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 174 GVG Rn. 35). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.
Zitierte Vorschriften
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