Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – StB 29/20
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2020 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt führte gegen den Angeklagten und weitere frühere Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung - teils auch als Rädelsführer - an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML). Auf seinen Antrag ordnete das Landgericht Karlsruhe mit mehreren Beschlüssen das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einem Seminarraum einer Jugendherberge in N. , in einem Arbeiterbildungszentrum in S. und in einem Gebäude in N. sowie daran angrenzend an. Die jeweiligen Anordnungen wurden im Zeitraum von Mai 2013 bis Mitte April 2015 teilweise ausgeführt.
Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 den Angeklagten über die Anordnung und Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet. Dieser hat die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit sämtlicher der im an ihn gerichteten Schreiben des Generalbundesanwalts genannten Maßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt. Das Oberlandesgericht München, zu dem zwischenzeitlich Anklage erhoben worden war, hat mit der Urteilsverkündung durch Beschluss vom 28. Juli 2020 festgestellt, dass das im Einzelnen aufgeführte Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sowie die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Dagegen richtet sich die nicht näher begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten.
II.
Die gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.
1. Das Oberlandesgericht war für die Entscheidungen gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zuständig und hat ohne Verfahrensfehler über den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO), Antrag entschieden. Es hat die Entscheidung im nachträglichen Rechtsschutzverfahren zulässigerweise im Beschlusswege getroffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, BGHR StPO § 101 Abs. 7 Satz 4 Zuständigkeit 2 Rn. 11; vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30 Rn. 17).
2. Die Anordnung der in Rede stehenden Maßnahmen sowie die Art und Weise ihres Vollzugs waren gemäß §§ 100c, 100d, 101 StPO in der zum Zeitpunkt der Anordnung und der Überwachung geltenden Fassung rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, gegen den mit der sofortigen Beschwerde nichts Näheres vorgebracht wird.
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