Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – StB 19/21
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Gründung und mitglied-1
schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StPO) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagt. Gegen ihn und elf weitere Angeklagte findet seit dem 13. April 2021 die Hauptverhandlung statt. Mit Verfügung vom 19. April 2021 hat der dortige Vorsitzende die Verhandlungstermine vom 20. und 21. April 2021 aufgehoben, weil er eine Nachricht über den Kontakt eines Mitangeklagten zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person erhalten hatte.
Die am 20. April 2021 erhobene Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufhebung der Hauptverhandlungstermine ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen unterfällt diesem Katalog nicht. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit außerdem aus einer prozessualen Überholung ergibt oder ob dem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederholungsgefahr entgegensteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - I BGs 1113/88, BGHSt 36, 30, 32; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 1 Ws 4/21, juris Rn. 11 mwN).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 129a StPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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