Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.07.2000 – RiZ (R) 3/99
- Spruchkörper
- Dienstgericht des Bundes
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Senat hat im Beschluß vom 11. Mai 1984 (RiZ (R) 4/83) mit ausführlicher Begründung entschieden, daß im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG erhoben werden. Auf diese Entscheidung, die dem Antragsteller in Abschrift mitgeteilt worden ist, wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Zitierte Vorschriften
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