Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2026 – RiZ (R) 12/25
- Spruchkörper
- Dienstgericht des Bundes
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210726BRIZ.R.12.25.0
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners vom 1. Juni 2026 gegen das Senatsurteil vom 30. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das Vorbringen des Antragsgegners umfassend berücksichtigt, aber insgesamt nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die vom Antragsgegner in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, aus dem Berufungsvorbringen des Antragsstellers, es habe "in diesem eindeutigen Fall keiner nochmaligen Ermessensausübung bzw. eines billigenden Aktenvermerks" bedurft, folge, der Antragsteller habe "ausdrücklich und auch für das Gericht verbindlich erklärt, keine eigene Entscheidung über die Zulassung von Dr. S getroffen und kein Ermessen ausgeübt zu haben." Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Pamp | | Harsdorf-Gebhardt | | Recknagel
| Gericke | | C. Fischer |
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