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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2022 – RiZ (B) 1/21

Spruchkörper
Dienstgericht des Bundes
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:261022BRIZ.B.1.21.0

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Vertretungsverordnung.

II.

Randnummer 2

Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Geschäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderungen nicht.

III.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Pamp | | Prof. Dr. Karczewski | | Dr. Menges

| Richter am BVerwG Dr. von der Weiden ist krankheitsbedingt verhindert, seine Unterschrift beizufügen | | Dr. Eppelt |

| Pamp | | |

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