Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2022 – RiZ 5/20
- Spruchkörper
- Dienstgericht des Bundes
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 2. Januar 2022 gegen das Senatsurteil vom 18. November 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Zitierte Vorschriften
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