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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2014 – PatAnwZ 3/14

Spruchkörper
Senat für Patentanwaltssachen

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2014 zu behandelnde Bitte des Antragstellers vom 10. Oktober 2014, die Rechtsauffassung des Senats nochmals zu überprüfen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2014 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage versagt hatte, zurückgewiesen. Der Antragsteller meint, der Senatsbeschluss verstoße gegen das Willkürverbot und bittet den Senat um Überprüfung seiner Rechtsauffassung.

II.

Randnummer 2

Der Antragsteller beanstandet keine Gehörsverletzung im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Vielmehr will er den Senat zu einer anderen als der im beanstandeten Beschluss dargelegten Interpretation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 (5 B 12/10) und zu einer neuen Entscheidung, und zwar gegebenenfalls zu einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bewegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers mit diesen Zielen statthaft ist. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat jedenfalls in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Entscheidung.

Randnummer 3

Im Übrigen wäre auch eine - nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 152a VwGO statthafte - Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat weder das Vorbringen des Antragstellers zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts übergangen noch dessen rechtliches Gehör in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 94b PAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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