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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2011 – PatAnwZ 2/11

Spruchkörper
Senat für Patentanwaltssachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 die vom Kläger begehrte Befreiung von der Kanzleipflicht im Inland versagt. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Oberlandesgericht mit dem Kläger am 23. Mai 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

Randnummer 2

Dieser Antrag ist gemäß § 94d Satz 2 PAO in Verbindung mit § 124a Abs. 4 Satz 4 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil eine Antragsbegründung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingegangen ist. Diese Frist begann mit der Zustellung des vollständigen Urteils und lief am 25. Juli 2011 (Montag) ab.

Randnummer 3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 147 PAO, § 94b PAO, § 94d PAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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