Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 4/11

Spruchkörper
Senat für Notarsachen

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 2011 - Not 3/09 - werden zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die fristgerecht eingereichten und im Übrigen auch zulässigen Anträge des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle M. in E. sei fehlerhaft.

Galke Wöstmann v. Pentz

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in NotZ (Brfg) 4/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten