Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 4/11
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 2011 - Not 3/09 - werden zugelassen.
Gründe
Die fristgerecht eingereichten und im Übrigen auch zulässigen Anträge des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle M. in E. sei fehlerhaft.
Galke Wöstmann v. Pentz
Zitierte Vorschriften
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