Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.01.2010 – LwZR 12/09
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Dezember 2009 gibt zu einer Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 27. November 2009 keinen Anlass.
Gründe
1. Die von dem zweitinstanzlichen Anwalt der Klägerin vorgetragene Bitte um eine Korrektur der Darstellung des Sachverhalts nach § 319 ZPO ist als zulässige Anregung zu einer Berichtigung von Amts wegen auszulegen. Ihr kann nicht entsprochen werden, da ein offenbarer Verlautbarungsmangel nicht vorliegt. In der Rz. 2 des Beschlusses ist allein festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die vorvertragliche Vereinbarung aus dem Jahre 2001 unterzeichnet hat, nicht jedoch, dass dieser dabei auch die Klägerin vertreten habe und diese damit Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei.
2. Eine Korrektur durch Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung analog der Bestimmung über die Berichtigung eines Urteilstatbestands (§ 320 ZPO) kommt nicht in Betracht, da der gekürzten Wiedergabe des Parteivortrags zu dem Inhalt der vorvertraglichen Vereinbarung in dem nach § 544 Abs. 7 ZPO ergangenen Beschluss keine urkundliche Beweiskraft für das weitere Verfahren zukommt (vgl. für ein Revisionsurteil: BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1998, V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschl. v. 20. November 2007, IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345). So ist es auch hier. Die Ausführungen in dem Berufungsurteil (unter 3.c) zu den Parteien der vorvertraglichen Vereinbarung und zu einem - von dem Berufungsgericht im Ergebnis verneinten - Beitritt der Klägerin sind von dem Aufhebungsgrund - Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung des neuen, unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten zu einer Vereinbarung über einen Verzicht der Klägerin auf Pachtzinsen - nicht betroffen.
Zitierte Vorschriften
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