Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.02.2004 – LwZR 10/03

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2003 sowie die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.957,38

(cid:0)

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 (cid:1)(cid:3) (cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10)(cid:13) (cid:12)(cid:15) (cid:14)(cid:17) (cid:16)(cid:19) (cid:18)(cid:20) (cid:8)(cid:21) (cid:14)(cid:22) (cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:24) (cid:8)(cid:26) (cid:25)(cid:19) (cid:27) 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte kann sich mit einer Revision nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 19.957,38 (cid:25)(cid:28) (cid:1)(cid:15) (cid:14)(cid:17) (cid:12)(cid:15) (cid:18)(cid:20) (cid:8)(cid:30) (cid:29)(cid:31) (cid:2) (cid:1)(cid:15) (cid:18)! (cid:14)(cid:17) (cid:1)(cid:13) "(cid:24) #$ (cid:14)(cid:17) (cid:1)(cid:15) %(cid:13) (cid:14)& (cid:1)

(cid:0) Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsprinzips zugleich eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG eingelegt hat, ist hierfür kein Raum. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall von § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 13 Abs. 4b HöfeO vor mit der Folge, daß das Berufungsgericht nach § 9 LwVG im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte entscheiden müssen. Gegenstand der Verurteilung, gegen die sich der Beklagte wendet, ist nämlich kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 4 HöfeO, sondern ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen zu Unrecht für das Hofvermögen beanspruchter und eingezogener Pachtzinsen. Dieser Anspruch fällt - allenfalls - unter § 1 Nr. 1a LwVG, nicht aber unter § 1 Nr. 5 LwVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 LWVG SH, § 13 HöfeO, § 24 LWVG SH, § 9 LWVG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in LwZR 10/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten