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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2022 – LwZB 3/19

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Die „Beschwerde“ des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Senatsbeschlüsse. Insbesondere entfällt die Verpflichtung des Antragstellers, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, nicht dadurch, dass die erstinstanzliche Entscheidung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft. Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Antrags sind kostenpflichtig. Die Kosten können nur durch einen im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren neu gestellten Prozesskostenhilfeantrag vermieden werden (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); ein solcher Antrag wäre vom Senat allerdings zurückgewiesen worden, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers schon mangels Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aussichtslos war. Hierauf ist er mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. August 2019 hingewiesen worden. Nachdem er dennoch eine Entscheidung des Senats verlangt hat, muss er die hierfür angefallenen Kosten tragen. Der Antragsteller kann auch nichts daraus herleiten, dass die ihm übersandten Beschlüsse keine Originalunterschriften tragen. Die Partei erhält ein Urteil oder einen Beschluss stets nur in Abschrift; das Original verbleibt bei den Akten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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