Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – KZR 59/16
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Der Streitwert für die Revision wird in Abänderung der Festsetzung im Beschluss vom 17. Oktober 2017 auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Streitwertfestsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG abzuändern. Der Streitwert war wegen eines Schreibversehens auf 250.000 € statt richtigerweise 25.000 € festgesetzt worden.
Zitierte Vorschriften
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