Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.04.2019 – KZR 22/18
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz vollumfänglich unterlegen ist, stellt, wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, mit ihrem Rechtsmittel ihr gesamtes ursprüngliches Klagebegehren zur Überprüfung. In der Sache begehrt sie die Übereignung und Übergabe bestimmter Anlagen zur Wasserversorgung Zug um Zug gegen Zahlung einer Vergütung von 2.733.000 € (Streitwert: 2.733.000 €), die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ausgeurteilten Zugum-Zug-Leistung und einem später festzustellenden tatsächlich niedrigerem Wert der Anlagen sowie hilfsweise (GA I 162, II 305) die Feststellung, die Beklagte sei zur Übereignung der Wasserversorgungsanlagen verpflichtet. Die Anträge betreffen denselben Gegenstand, denn sie sind im Ergebnis auf Erlangung der streitgegenständlichen Anlagen gegen Zahlung einer Vergütung von maximal 2.733.000 € gerichtet. Eine Erhöhung des nach dem höchsten Einzelantrag bemessenen Streitwertes ist daher nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 KZR 47/15, juris Rn. 2; vgl. auch für die Konstellation von Haupt- und Hilfsantrag bzw. bei wechselseitigen Rechtsmitteln § 45 Abs. 1 und 2 GKG).
Zitierte Vorschriften
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