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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – KZR 17/17

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die zulässige Anhörungsrüge, mit der die Klägerin geltend macht, die Zurückweisung ihrer Revision durch das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist unbegründet. Entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge hat der Senat seiner Entscheidung keinen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern den festgestellten Sachverhalt lediglich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und wie in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (KZR 4/17, WuW 2019, 576) - nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt.

Randnummer 2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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