Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.06.2012 – KZR 17/12
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L. wird für begründet erklärt.
Gründe
Mit dienstlicher Äußerung vom 24. April 2012 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. L. darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.
Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die vom Gesetz so bezeichnete Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 2 f.).
Zitierte Vorschriften
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