Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.06.2021 – KZR 124/18
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beklagte macht geltend, die Zurückweisung ihrer Revision durch das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2020 beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Senat seine Entscheidung auf eine - vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Verkehrserwartung der Besucher einer Kraftfahrzeugzulassungsstelle gestützt habe, dass in deren unmittelbarem Einzugsbereich mehr als ein Schilderprägerlokal vorhanden sei. Hierzu habe ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Führung des Gegenbeweises eingeräumt werden müssen.
II. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass die Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle generell in deren unmittelbarem Einzugsbereich mehr als ein Schilderprägerlokal erwarteten. Er hat vielmehr - in Abgrenzung zu den Erwartungen der Kunden eines Einkaufszentrums und in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung (s. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201 ff. - Schilderpräger im Landratsamt), nach der sich der für die Beurteilung der Marktstellung des Vermieters relevante Markt in sachlicher Hinsicht auf das Angebot von Gewerbeflächen erstreckt, die sich für einen Schilderpräger eignen, und in räumlicher Hinsicht die im Gebäude der Zulassungsstelle und in dessen unmittelbarer Nähe gelegenen Räume umfasst - ausgeführt, die Erwartung der Besucher einer Immobilie, in der sich die Zulassungsstelle befinde, sei nicht auf ein möglichst breites Waren- und Dienstleistungsangebot gerichtet, sondern darauf, dass sich in dem Gebäude oder zumindest in unmittelbarer räumlicher Nähe auch Ladenlokale von Schilderprägern befänden. Er hat darauf die Annahme gegründet, dass bei stärker frequentierten Zulassungsstellen ein Bedarf nach mehr als einem Anbieter von Schilderprägerleistungen bestehe und für die Kunden ein gewisser Wettbewerb unter diesen Anbietern wirtschaftlich vorteilhaft sei (Rn. 37 des Urteils); die Feststellung einer bestimmten Verkehrserwartung hinsichtlich der Anzahl von Schilderprägern liegt darin nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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