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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 – KVZ 87/20

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2021 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2020 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen.

Randnummer 2

II. Die gemäß § 69 Abs. 2 GWB zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 3

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, der eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin zeigt entsprechenden Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf. Soweit sie die Frage nach der Übertragbarkeit der im Fusionskontrollrecht der Union bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auf das deutsche Recht aufgeworfen hat, hat der Senat diesen Vortrag beschieden.

Randnummer 4

2. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge weiter, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich der Senat mit zahlreichen Argumenten der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 5

a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15, juris Rn. 2 mwN; vom 10. August 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 4).

Randnummer 6

b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundeskartellamt habe faktisch ein Hauptprüfverfahren durchgeführt, weshalb es sich bei dessen Entscheidung nicht um eine solche im Vorprüfverfahren handeln könne, hat der Senat ausdrücklich beschieden. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge geltend macht, es liege ein zulassungsrelevanter Subsumtionsfehler des Beschwerdegerichts vor, lässt sich diesem Vortrag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entnehmen. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Senat nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 5).

Randnummer 7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 Satz 2 GWB.

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