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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – KVR 70/07

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2007 aufgehoben.

Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Stromversorgungsnetz betreibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetzagentur allgemein fest, dass die Genehmigungsanträge nach § 23a Abs. 1 EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bundesnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die aus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetzagentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat.

Randnummer 2

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin berufen.

Randnummer 3

Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den Genehmigungsantrag hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbereich des Landes fällt, ist die niedersächsische Landesregulierungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen nach § 23a EnWG und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig.

Randnummer 4

An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375 - Organleihe, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), berührt es weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben nach § 23a EnWG der Bundesnetzagentur überträgt. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom 17./22. November 2005 (Nds. MBl. 2005, 943), mit dem das Land Niedersachsen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für den Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bundesnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für dieses Bundesland getroffen wurden.

Randnummer 5

Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersachsen die Landeshauptstadt Hannover. Das für diesen Sitz zuständige Oberlandesgericht ist Celle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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